Es ist möglich, den Nachlass anders zu verteilen, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht. Dazu eignet sich oft ein Testament. Das Gesetz kennt das private und das öffentliche Testament.
Ein privates Testament wird durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Damit dieses wirksam ist, ist es erforderlich,
- dass der Verfasser mindestens 18 Jahre alt ist,
- dass der Text vom ersten bis zum letzten Wort von Hand geschrieben ist und
- dass das Testament eigenhändig unterschrieben wurde.
Wichtig: Das Testament sollte mit dem Vor- und Zunamen unterschrieben sowie mit Ort und Datum der Ausstellung versehen werden. Dies hilft, Unklarheiten vorzubeugen und Zweifeln an der Wirksamkeit zu begegnen.
Bei einem öffentlichen Testament erklärt man seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich gegenüber einem Notar. Dieser erstellt eine Niederschrift über die Errichtung des öffentlichen Testaments und übergibt sie dem Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung. Der Mandant erhält einen Hinterlegungsschein.
Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Auch dies kann privat oder öffentlich geschehen. Es ist ratsam, es mit einem Rechtsanwalt oder Notar anzufertigen. Denn: Es gibt viele mögliche Ausgestaltungen, aber auch sehr vieles zu beachten. So ist es etwa unter Ehegatten und Lebenspartnern möglich, sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Auch können Fragen zu einer vielleicht gewünschten Vor- und Nacherbschaft, der Möglichkeit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder erschwerte Widerrufsmöglichkeiten mit juristischer Unterstützung besser eindeutig geklärt werden.
Ein öffentliches Testament wird immer amtlich verwahrt. Dies veranlasst der Notar. Ein privates Testament kann ebenfalls bei einem beliebigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dass solche Testamente im Erbfall auch beachtet werden, gewährleistet das Zentrale Testamentsregister. Möglich ist aber auch die Aufbewahrung zuhause oder bei einer vertrauten Person. Wichtig: Man sollte sicherstellen, dass ein privates Testament auch gefunden wird. Ansonsten waren alle Bemühungen umsonst.
Widerruf
Jedes Testament, auch ein öffentliches, kann durch ein neues Testament geändert oder aufgehoben werden. Bei öffentlichen Testamenten genügt zum Widerruf die Abholung aus der amtlichen Verwahrung. Bei mehreren im Nachlass gefundenen Testamenten gilt nicht automatisch das zuletzt erstellte. Will man ein altes Testament widerrufen, ist es daher am sichersten, es zu vernichten. An seine Stelle kann dann ein völlig neues Testament treten.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbregelung bietet ein Testament viele Gestaltungsmöglichkeiten:
- die Einsetzung des/der Erben mit der Bestimmung, wer welchen Teil des Nachlasses erhalten soll,
- die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge. Das bedeutet, dass jemand erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist,
- die Zuwendung von einzelnen Vermögenswerten durch ein Vermächtnis (zum Beispiel ein Geldbetrag, ein bestimmtes Bild usw.), ohne dass der Bedachte dabei zum Erben bestellt wird,
- die Begründung von Pflichten zu Lasten des Erben oder Vermächtnisnehmers mittels einer Auflage (zum Beispiel Zahlung der Grabpflegekosten, Nichtveräußerung eines Familienerbstücks),
- die Bestimmung per Teilungsanordnung, welcher Erbe welchen Teil des Nachlasses erhält,
- die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Ausführung des letzten Willens überwacht.
Auch wenn in einem Testament frei bestimmt werden kann, wer welchen Anteil am Erbe erhalten soll (Testierfreiheit), ist nicht jede beliebige Erbregelung möglich. Ein Testament kann auch unwirksam sein, etwa weil zwingende gesetzliche Formvorschriften nicht beachtet wurden, es gegen die guten Sitten verstößt oder widersprüchliche oder nicht zu erfüllende Anordnungen enthält. Auch mit Rücksicht auf die nächsten Familienangehörigen ist die Testierfreiheit eingeschränkt. Wenn Abkömmlinge, der Ehegatte oder die Eltern gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben würden, im Testament aber von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, können sie von den tatsächlichen Erben die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils beanspruchen. Einem Erben auch das Recht auf diesen Pflichtteil zu entziehen, ist nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen statthaft.