Steuererklärung 2024: clever planen, mehr rausholen
Stressfrei ins neue Steuerjahr
Jetzt gut vorbereitet starten
Das neue Jahr bringt viele Herausforderungen, doch die Steuererklärung sollte dabei nicht auf der Strecke bleiben. Auch wenn es verlockend sein mag, das Thema aufzuschieben, zahlt sich eine frühzeitige Bearbeitung aus – vor allem finanziell. Eine gründliche Vorbereitung hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden und die maximale Erstattung zu sichern. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen und den wichtigsten Neuerungen vertraut zu machen.
Das Wichtigste auf einen Blick
In dieser Ausgabe von VR Aktuell erhalten Sie umfassende Informationen und praktische Tipps, um Ihre Steuererklärung 2024 problemlos zu meistern. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich optimal vorbereiten, welche Unterlagen Sie benötigen und worauf Sie besonders achten sollten. Außerdem erfahren Sie Wissenswertes zur Abgeltungsteuer und zu aktuellen steuerlichen Änderungen. Zögern Sie nicht, sich frühzeitig zu informieren – ein Blick auf die Inhalte lohnt sich für Sie!
1 -Arbeit und AlltagVon Arbeitsweg bis Homeoffice
Abgabefristen variieren
Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, muss diese für 2024 bis zum 31. Juli 2025 erfolgen. Besteht keine Verpflichtung, können Sie für 2024 bis zum 31. Dezember 2028 einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.
Arbeitswege
Für jeden Arbeitstag können Sie unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer geltend machen. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,38 Euro. Dabei wird stets nur ein Ort als erste Tätigkeitsstätte berücksichtigt, der idealerweise schriftlich mit dem Arbeitgeber festgelegt sein sollte. Fahrten dorthin werden mit der Entfernungspauschale angesetzt. Grundsätzlich zählt die kürzeste Straßenverbindung als Maßstab für die Entfernung. Eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke kann nur angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 4.500 Euro, es sei denn, Sie nutzen einen eigenen oder bereitgestellten Pkw (z. B. Firmenwagen). Werden öffentliche Verkehrsmittel verwendet, können höhere Kosten nur mit Nachweis berücksichtigt werden.
Berufliche Auswärtstätigkeit
Bei vorübergehender beruflicher Tätigkeit außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes können Sie bei Nutzung des privaten Pkws 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten ansetzen. Die erhöhte Pauschale für Fernpendler findet hier keine Anwendung. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, dürfen die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Übernachtungskosten im Inland. Für den Verpflegungsmehraufwand können Pauschbeträge berücksichtigt werden.
Arbeitszimmer/Tagespauschale (Homeoffice)
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro abgesetzt werden, sofern das Arbeitszimmer den zentralen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Der Pauschbetrag wird für jeden vollen Monat anteilig gekürzt, in dem das Arbeitszimmer nicht so genutzt wird. Es ist nicht erforderlich, Einzelaufwendungen nachzuweisen, jedoch bleibt der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten weiterhin möglich. Der Pauschbetrag gilt auch bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer. Arbeitsecken oder Räume, die auch für andere Zwecke genutzt werden, reichen jedoch nicht aus. Wenn mehrere Steuerpflichtige das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für jeden Einzelnen vorliegen. Sollte das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, ist es möglich, für jeden Tag, an dem es genutzt wird, eine Tagespauschale bis zum Höchstbetrag abzuziehen. Dies gilt auch für Tage, an denen zusätzlich die erste Tätigkeits-stätte aufgesucht wird, wie etwa bei Lehrern und Lehrerinnen, die zu Hause Unterricht vorbereiten.
Tagespauschale (Homeoffice): Für jeden Tag, an dem überwiegend im Homeoffice gearbeitet wurde und keine erste Tätigkeits-stätte aufgesucht wurde, können sechs Euro geltend gemacht werden – maximal jedoch 1.260 Euro im Jahr. Dieser Betrag wird auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro angerechnet. Ein Abzug der Tagespauschale ist nicht möglich, wenn die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Nicht in den beiden Pauschalen enthalten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer, Bürobedarf sowie Telefon- und Internetkosten.
Doppelte Haushaltsführung
Die Kosten für eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort sowie die Aufwendungen für Familienheimfahrten können Sie zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten absetzen, sofern Sie an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand führen. Dieser liegt vor, wenn eine Wohnung entweder allein oder gemeinsam mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder der Lebenspartnerin/Lebenspartner genutzt wird und eine Kostenbeteiligung erfolgt. Für die Fahrt zum Beschäftigungsort und die Rückfahrt zum eigenen Hausstand können Sie 0,30 Euro pro Fahrtkilometer geltend machen. Ebenso werden die Kosten für jede Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer berücksichtigt – unabhängig von der tatsächlichen Fahrtkostenhöhe, etwa wenn Sie als Mitfahrerin oder Mitfahrer unterwegs sind. Die erhöhte Pauschale für Fernpendelnde gilt auch dann.
Die Unterkunftskosten können ebenfalls abgesetzt werden, jedoch maximal mit 1.000 Euro pro Monat. Zusätzlich können die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat geltend gemacht werden. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können auch Verpflegungsmehraufwendungen gemäß den Pauschalen für eine Auswärtstätigkeit berücksichtigt werden.
2 -SonderausgabenVon Ausbildungs- bis Werbungskosten
Werbungskosten
Der Werbungskostenpauschbetrag für 2024 beträgt 1.230 Euro.
Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse
und Sachbezüge bis zu 3.000 Euro, die vom 26. Oktober 2022
bis 31. Dezember 2024 gewährt wurden, bleiben abgabenfrei
(„Inflationsausgleichsprämie“).
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, etwa Gebühren für eine Kita oder Tageseltern, können mit zwei Dritteln (ab 2025: 80 Prozent), maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind (ab 2025: 4.800 Euro), als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht 14 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Außerdem müssen eine Rechnung ausgestellt und die Zahlung auf das Konto der betreuenden Person erfolgt sein. Aufwendungen für Unterricht oder Freizeitaktivitäten sind nicht abzugsfähig.
Ausbildungskosten
Mit bis zu 6.000 Euro können Studiengebühren, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen durch auswärtige Unterbringung oder ein Auslandssemester als Sonderausgaben abgesetzt werden. Erfolgt die Ausbildung jedoch innerhalb eines Dienstverhältnisses, können die Aufwendungen als Werbungskosten ohne Begrenzung geltend gemacht werden. Für die Fahrten zur Ausbildungsstätte gilt die Entfernungspauschale.
Außergewöhnliche Belastungen
Für den Versand von Briefen und manchen Paketen müssen die Bürgerinnen und Bürger ab 2025 tiefer in die Tasche greifen. Die Bundesnetzagentur hat der Post die geplante Anhebung des Briefportos erlaubt. Die Entscheidung, wie hoch dieses sein wird, steht noch aus. Erwartet wird, dass der Versand eines Standardbriefs künftig 95 Cent statt der bisherigen 85 Cent kosten wird. Ebenso werden einzelne Pakete der DHL Group für Privatkunden vermutlich teurer. Hier wird mit einem Preiserhöhungsspielraum von etwa 7,2 Prozent gerechnet.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinstehende können einen erhöhten Entlastungsbetrag von bis zu 4.260 Euro jährlich geltend machen, wenn ein Kind zum Haushalt gehört, für das Kindergeld oder ein Freibetrag gewährt wird, es in der Wohnung gemeldet ist und über eine Steueridentifikationsnummer verfügt. Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Als alleinstehend gilt auch, wer dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist, jedoch nicht, wer mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
Energetische Sanierung der eigenen Wohnung
Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude kann auf Antrag die Einkommensteuer im Jahr der Maßnahme und im folgenden Jahr um jeweils sieben Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro, und im übernächsten Jahr um sechs Prozent, höchstens 12.000 Euro, reduziert werden. Vorausgesetzt: Das Gebäude ist älter als zehn Jahre. Zu energetischen Maßnahmen zählen unter anderem Wärmedämmung, Fenster- oder Türerneuerung und die Erneuerung der Heizungsanlage. Es wird empfohlen, hierzu steuerlichen Rat einzuholen.
Lohnsteuerermäßigung rechtzeitig nutzen
Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, die voraussichtlich im Jahr 2025 entstehen, können Sie einen Freibetrag beantragen. Dieser kann für ein bis zwei Jahre gültig sein. Er muss gestellt werden, wenn die Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen und mehr als 600 Euro betragen. Der Antrag für 2025 muss spätestens am 30. November 2025 eingereicht werden.
3 -SteuerermässigungenVon Abgeltung- bis Kirchensteuer
Abgeltungsteuer
Für private Kapitalerträge gilt eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Diese wird in der Regel von Banken direkt an das Finanzamt abgeführt. Der moderate Steuersatz ist für viele Anleger und Anlegerinnen vorteilhaft, da er oft günstiger ist als der persönliche Steuersatz (14-45 Prozent). Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen bei maximal 19.000 Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren maximal 38.000 Euro) liegt, kann der persönliche Steuersatz vorteilhafter sein. Sie können dann die Veranlagung zum persönlichen Steuersatz wählen. Das Finanzamt prüft, ob die Abgeltungsteuer oder die tarifliche Einkommensteuer günstiger ist.
Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer
Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen, wie etwa Kontoführungsgebühren oder Depotgebühren, mindern die Abgeltungsteuer nicht. Stattdessen gibt es einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepartnerinnen/Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern), den Sie durch einen Freistellungsauftrag in Anspruch nehmen können.
Für wen ist eine Jahressteuerbescheinigung für 2024 nötig?
Eine Steuerbescheinigung benötigen Sie, wenn Sie beim Finanzamt eine Erstattung von Steuerabzügen beantragen möchten, die von der Bank an das Finanzamt abgeführt wurden. Etwa wenn:
der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde,
der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegt (Günstigerprüfung),
Gewinne mit Verlusten aus anderen Bankverbindungen verrechnet werden können,
die Steuerabführung der Bank korrigiert werden muss (z.B. bei Ersatzbemessungsgrundlagen),
Verluste aus Forderungsausfällen oder wertlosen Wertpapieren über die Veranlagung geltend gemacht werden.
Kirchensteuer und Abgeltungsteuer
Sind Sie kirchensteuerpflichtig, erhebt die Bank automatisch Kirchensteuer auf Kapitalerträge, wenn die Abgeltungsteuer anfällt. Dies geschieht basierend auf dem Kirchensteuerabzugsmerkmal („KiStAM“). Falls Sie dies nicht wünschen, können Sie einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dann müssen Sie die abgeführte Kapitalertragsteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots (Ehe/Lebenspartnerschaft) werden die Erträge zur Hälfte für das Kirchensteuerverfahren zugerechnet.
Lassen Sie sich beraten!
Diese Ausgabe von VR Aktuell bietet eine Übersicht und erste Anregungen. Für detaillierte Fragen sollten Sie sich an Steuerfachleute wenden.