Soziale Gerechtigkeit ist das große Thema des Jahres 2020. Einige Gesetzesänderungen sollen für eine Entlastung insbesondere einkommensschwacher Gruppen sorgen.
Am 1. Januar 2019 stieg der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 9,19 Euro; ab 2020 steigt er nun auf 9,35 Euro brutto je Stunde. Insgesamt wuchs der Mindestlohn damit in den vergangenen zwei Jahren um 5,8 Prozent.
Familien mit kleinerem Einkommen dürfen sich über einen erhöhten Kinderzuschlag freuen. Dieser liegt nun bei 185 Euro. Zudem fällt der Kinderzuschlag nicht mehr sofort weg, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent statt wie bisher zu 50 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Für Studierende gibt es mit Beginn der Wintersemester 2019/2020 und 2020/2021 mehr BAföG. Der Förderhöchstbetrag steigt von 735 Euro auf 861 Euro. Parallel dazu werden die Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung angehoben. Der Freibetrag für das Einkommen der Eltern soll bis 2021 in drei Stufen um 16 Prozent steigen.
Auch Fortbildungen und Umschulungen sollen ab August 2020 per Zuschuss oder zinsgünstiges Darlehen stärker gefördert werden. Möglich macht dies die Reform des Aufstiegs-BAföGs. Diese sieht erweiterte Zuschüsse zum Unterhalt, erhöhte Zuschläge für Kinderbetreuung sowie die hälftige Übernahme von Lehrgangs- und Prüfungskosten vor.
Das Berufsbildungsgesetz soll ab 2020 eine einheitliche Vergütung für Auszubildende fördern. Ein Kernpunkt ist die Einführung einer Mindestvergütung, die für neue Ausbildungsverträge ab 2020 gelten soll. Diese liegt im ersten Jahr bei 515 Euro, 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Zudem wird die Möglichkeit erweitert, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren.
Auch wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2020 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten monatlich acht Euro mehr und die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen um fünf bis sechs Euro pro Monat.
Wie in jedem Jahr werden auch 2020 die Bezugsgrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie bilden die Basis für die Berechnung der Beiträge versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung, für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie des Mindestarbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für 2020 erhöht sich die Bezugsgröße in den alten Bundesländern von 3.115 Euro auf 3.185 Euro und in den neuen von 2.870 Euro auf 3.010 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung bestimmt, bis zu welchem Gehalt Beiträge für die deutsche Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Sie wird für die jeweiligen Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich festgelegt. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie bundeseinheitlich von 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro pro Monat. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Bürger frei zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen können, steigt auf ein Jahreseinkommen von 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 6.900 Euro im Monat (2019: 6.700 Euro) und in den neuen auf 6.450 Euro im Monat (2019: 6.150 Euro).