Das neue Jahr bringt gewiss viele Herausforderungen mit sich, dennoch sollte die Steuererklärung dabei nicht auf der Strecke bleiben. Denn eine frühzeitige Bearbeitung zahlt sich finanziell oft aus. Eine gründliche Vorbereitung hilft, Fehler zu vermeiden und die maximale Erstattung zu sichern. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen und den wichtigsten Neuerungen vertraut zu machen. So behalten Sie den Überblick und vermeiden unnötigen Stress im weiteren Jahresverlauf.
Das Wichtigste auf einen Blick
Diese Ausgabe von VR Aktuell bietet umfangreiche Informationen und praktische Tipps, um die Steuererklärung 2025 problemlos zu meistern. Wie bereitet man sich optimal vor? Welche Unterlagen sind nötig? Worauf ist besonders zu achten? Überdies beinhaltet die Ausgabe Wissenswertes zur Abgeltungsteuer und zu aktuellen steuerlichen Änderungen. Zögern Sie nicht, sich frühzeitig zu informieren, und schieben Sie die Steuererklärung nicht unnötig auf. Ein Blick auf die Inhalte lohnt sich.
Werbungskosten Von Arbeitsweg bis Homeoffice
Arbeitswege
Für jeden Arbeitstag ist es unabhängig vom Verkehrsmittel möglich, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer geltend zu machen. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich diese auf 0,38 Euro. Ab der Steuererklärung für 2026 gelten dann 0,38 Euro einheitlich bereits ab dem ersten Kilometer. Dabei wird nur ein Ort als erste Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Dieser sollte idealerweise schriftlich mit dem Arbeitgeber festgelegt sein. Fahrten dorthin werden mit der Entfernungspauschale angesetzt. Dabei bildet die kürzeste Straßenverbindung den Maßstab für die Entfernung. Eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke kann nur angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 4.500 Euro, es sei denn, Sie nutzen einen eigenen oder bereitgestellten Pkw (zum Beispiel Firmenwagen). Werden öffentliche Verkehrsmittel verwendet, können höhere Kosten nur mit Nachweis berücksichtigt werden.
Berufliche Auswärtstätigkeit
Bei vorübergehender beruflicher Tätigkeit außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsorts ist es bei Nutzung des privaten Pkws möglich, 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten anzusetzen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Übernachtungskosten im Inland. Für den Verpflegungsmehraufwand können folgende Pauschbeträge berücksichtigt werden:
Tagespauschale Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können pauschal mit 1.260 Euro abgesetzt werden. Vorausgesetzt: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Arbeitsecken oder Räume, die auch zu anderen Zwecken genutzt werden, reichen nicht aus. Der Pauschbetrag wird für jeden vollen Monat anteilig gekürzt, in dem das Arbeitszimmer nicht als solches genutzt wird. Nutzen mehrere Steuerpflichtige das Arbeitszimmer, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für jeden Einzelnen vorliegen. Sollte das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, ist es möglich, pro genutztem Tag eine Tagespauschale in Höhe von sechs Euro bis zum Höchstbetrag abzuziehen. Dies gilt auch für Tage, an denen zusätzlich die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, wie bei Lehrerinnen und Lehrern, die zu Hause Unterricht vor- und nachbereiten.
Tagespauschale Homeoffice
Für jeden Tag, an dem überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, können sechs Euro geltend gemacht werden, maximal 1.260 Euro im Jahr. Dieser Betrag wird auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro angerechnet. Ein Abzug der Tagespauschale ist nicht möglich, wenn die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Nicht enthalten sind in beiden Pauschalen Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie Computer, Bürobedarf sowie Telefon- und Internetkosten.
Doppelte Haushaltsführung
Die Kosten für eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort sowie die Aufwendungen für Familienheimfahrten können zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern an einem anderen Ort ein eigener Hausstand geführt wird. Dies ist der Fall, wenn eine Wohnung entweder allein oder gemeinsam mit der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner genutzt wird und eine Kostenbeteiligung erfolgt. Für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt von dort zum eigenen Hausstand können 0,30 Euro pro Fahrtkilometer geltend gemacht werden. Ebenso werden die Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich weniger Fahrtkosten entstanden sind, zum Beispiel bei Mitfahrgelegenheiten. Die Erhöhung der Kilometerpauschale für Fernpendler auf 0,38 Euro gilt auch hier beziehungsweise ab der Steuererklärung 2026 dann bereits ab dem ersten Fahrtkilometer (s. o.). Die Unterkunftskosten können ebenfalls abgesetzt werden, jedoch mit höchstens 1.000 Euro pro Monat. Zusätzlich können die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat geltend gemacht werden. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können auch Verpflegungsmehraufwendungen gemäß den Pauschalen für eine Auswärtstätigkeit berücksichtigt werden.
Sonderausgaben Von Kinderbetreuung bis Ausbildung
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes – etwa Gebühren für eine Kita oder Tageseltern – können ab 2025 mit 80 Prozent, maximal 4.800 Euro, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht 14 Jahre alt oder aufgrund einer vor Ende des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Außerdem muss eine Rechnung ausgestellt sowie die Zahlung auf das Konto der betreuenden Person erfolgt sein. Aufwendungen für Unterricht oder Freizeitaktivitäten sind nicht abzugsfähig.
Ausbildungskosten
Mit bis zu 6.000 Euro können Studien- und Teilnahmegebühren, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Fahrtkosten sowie weitere Mehraufwendungen durch eine auswärtige Unterbringung oder ein Auslandssemester als Sonderausgaben abgesetzt werden. Erfolgt die Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses, können die Aufwendungen als Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden. Für die Fahrten zur Ausbildungsstätte gilt die Entfernungspauschale.
Außergewöhnliche Belastungen
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem Kosten für eine Krankheitsbehandlung oder Pflegebedürftigkeit sowie die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach Naturkatastrophen. Auch Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar sein. Prozesskosten für einen Rechtsstreit können nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Die Kosten einer Ehescheidung sind regelmäßig nicht abzugsfähig. Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs oder einer Wohnung sowie für die Sanierung eines Gebäudes zur Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen sind unter bestimmten Bedingungen absetzbar.
Lohnsteuerermäßigung rechtzeitig nutzen
Für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, die voraussichtlich im Jahr 2026 entstehen, können Sie einen Freibetrag beantragen. Dieser kann für ein oder zwei Jahre gültig sein. Er kann gestellt werden, wenn die Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen und der übersteigende Betrag sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zusammen mehr als 600 Euro betragen. Ein Antrag für 2026 muss spätestens bis zum 30. November 2026 gestellt werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinstehende können einen erhöhten Entlastungsbetrag von bis zu 4.260 Euro jährlich geltend machen. Vorausgesetzt: Ein Kind gehört zum Haushalt, für dieses wird Kindergeld oder ein Freibetrag gewährt, es ist in der Wohnung gemeldet und verfügt über eine Steueridentifikationsnummer. Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Als alleinstehend gilt auch, wer dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist, jedoch nicht, wer mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
Energetische Sanierung der eigenen Wohnung
Für energetische Maßnahmen an einem zum eigenen Wohnen genutzten eigenen Gebäude kann per Antrag die Einkommensteuer im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr um jeweils sieben Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im übernächsten Jahr um sechs Prozent, höchstens 12.000 Euro, reduziert werden. Voraussetzung: Das Gebäude ist älter als zehn Jahre. Zu energetischen Maßnahmen zählen unter anderem Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen, Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung der Heizungsanlage.
Gut zu wissen
Abgabefristen variieren Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, muss diese für 2025 bis zum 31. Juli 2026 erfolgen. Besteht keine Verpflichtung, können Sie für 2025 bis zum 31. Dezember 2029 einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.
Abgeltungsteuer Von privaten Erträgen bis Kirchensteuer
Abgeltungsteuer
Für private Kapitalerträge gilt eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Diese wird in der Regel von Banken direkt an das Finanzamt abgeführt. Der moderate Steuersatz ist für viele vorteilhaft, da er oft günstiger ist als der persönliche Steuersatz (14 bis 45 Prozent). Wenn das zu versteuernde Einkommen bei maximal 20.000 Euro (bei gemeinsam veranlagten Partnern maximal 40.000 Euro) liegt, kann der persönliche Steuersatz vorteilhafter sein. Sie können dann die Veranlagung zum persönlichen Steuersatz wählen. Das Finanzamt prüft, ob die Abgeltungsteuer oder die tarifliche Einkommensteuer günstiger ist.
Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer
Werbungskosten bei privaten Kapitalerträgen, wie Kontoführungsgebühren oder Depotgebühren, mindern die Abgeltungsteuer nicht. Stattdessen gibt es einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepartnerinnen/Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern). Dieser kann per Freistellungsauftrag in Anspruch genommen werden.
Lassen Sie sich beraten!
Diese Ausgabe von VR Aktuell bietet eine Übersicht und erste Anregungen. Für detaillierte Fragen sollten Sie sich an Steuerfachleute wenden.
Für wen ist eine Jahressteuerbescheinigung für 2025 nötig?
Eine Steuerbescheinigung benötigen Sie, wenn Sie beim Finanzamt die Erstattung von Steuerabzügen beantragen möchten, die von der Bank an das Finanzamt abgeführt wurden. Etwa wenn:
der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde,
der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegt (Günstigerprüfung),
Gewinne mit Verlusten aus anderen Bankverbindungen verrechnet werden können,
die Steuerabführung der Bank korrigiert werden muss (z. B. bei Ersatzbemessungsgrundlagen).
Kirchensteuer und Abgeltungsteuer
Sind Sie kirchensteuerpflichtig, erhebt die Bank diese automatisch auf Kapitalerträge, wenn die Abgeltungsteuer anfällt. Dies geschieht basierend auf dem Kirchensteuerabzugsmerkmal („KiStAM“). Falls Sie dies nicht wünschen, können Sie einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dann müssen Sie die abgeführte Kapitalertragsteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Bei gemeinschaftlichen Konten/Depots (Ehe/Lebenspartnerschaft) werden die Erträge zur Hälfte für das Kirchensteuerverfahren zugerechnet.